Herxheim
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
ist grundsätzlich verboten! Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 28 Abs. 1 den Grundsatz, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Eine Ausnahme ist in der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden: …