Nüsttal
Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Fulda
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasser-haushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Fulda als zuständige untere Wasserbehörde (§ 64 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes – HWG) folgende Allgemeinverfügung: Ab 02.07.2025 ist es bis auf Weiteres untersagt, aus Flüssen, Bächen und Seen ohne Erlaubnis Wasser zu entnehmen und abzuleiten. Das Entnahmeverbot gilt auch für die Entnahme durch die …