Thalfang
Beeinträchtigung des Verkehrs durch Bäume, Hecken und Sträucher
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 27 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274) Anpflanzungen nicht angelegt werden dürfen, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Sollten sich auf Ihrem Grundstück Bäume, Hecken oder Sträucher befinden, die in den Verkehrsraum (Straße oder Bürgersteig) …