Wipfeld
Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auf Straßen und Gehsteigen
Die Gemeinde weist auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee, Reif- und Eisglätte hin, zu der die Eigentümer der an den Straßen und Fußwegen (auch Treppenwege) angrenzenden Grundstücke verpflichtet sind. Zu räumen und zu streuen sind die Gehsteige und Fußwege. • Fußwege sind öffentliche Wege und somit von den Anliegern in gegenseitiger Absprache zu räumen und zu streuen, selbst wenn die Anlieger selbst diese Fußwege nicht nutzen sollten. Das entbindet …