Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Heesfeld-Rotenburg
Breitenbach
Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Heesfeld-Rotenburg
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit gültigen Fassung, ergeht seitens des Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg als zuständige Untere Wasserbehörde folgende …
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit gültigen Fassung, ergeht seitens des Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg als zuständige Untere Wasserbehörde folgende …