Lärmschutz - Rasenmähen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bestimmte Betriebszeiten für das Rasenmähen in reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten (Gebiete nach §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 BauNVO) festgelegt sind. Hiernach darf in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr an Werktagen (Montag - Samstag) der Rasen gemäht werden. …