Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags
Allgemeinverfügung Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. I S. 434), ergeht folgende Verfügung: 1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass des „Brunnenmarktes“ , am Sonntag, 16.10.2022 , in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und …