Überörtlich
Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes Änderung des § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes hat sich eine wichtige Änderung im § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) ergeben, über die wir informieren möchten. Bisher waren alle Veranstalter verpflichtet, den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Bratpartie, Vereinsfest, Faschingsfeier) bei der …