Hilders
Öffentlicher Hinweis betreffend Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz ( BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Jede Person, die ordnungsgemäß mit ihrem Hauptwohnsitz in Hilders gemeldet ist, hat die Möglichkeit, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren. …