Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach § 42 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies gegenüber der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen hat. Absatz 2 nimmt hiervon Veranstaltungen aus, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden …