Steine gehören nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche
Das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland informiert! Laut § 26 Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 in seiner gültigen Fassung ist es verboten, Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen anzulegen oder zu unterhalten, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Vor allem auch im Grünstreifen angeordnete Steine, unabhängig von ihrer …