Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I, S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Jahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 …