Ohne besondere Platzierung
Der Winter gibt Anlass, auf die Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger hinzuweisen. Die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht, im Bereich ihres Grundstückes Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit Sand, Kies oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu streuen oder das Eis zu beseitigen. Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- oder …