Schönewalde
Mitteilung über Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Sprachstandsfeststellung
Sehr geehrte Eltern, gemäß § 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 02. August 2002 in der jeweils gültigen Fassung sind Kinder, die im folgenden Schuljahr in die Schule aufgenommen werden sollen und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, verpflichtet, zu Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Sie soll einen erfolgreichen Start in das …