Hinweis für Grundstückseigentümer
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 23 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage hinter dem Hausanschluss (Kundenanlage), mit Ausnahme der Messeinrichtung des Wasserversorgungsunternehmens, der Grundstückseigentümer verantwortlich ist. Insbesondere teilen wir mit, dass der Filter Bestandteil der Kundenanlage ist. Er bedarf …