Grundstücksänderungen sind dem Finanzamt mitzuteilen
Neue Fristen Wenn es ab dem 1. Januar 2022 Veränderungen des Grundstücks gab, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B. erstmalige Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung, Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland), muss dies dem Finanzamt angezeigt werden. Dies kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 1. Januar 2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht eine …