Greifenstein
Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Bei einer Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen Antrag hin formlos und ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten an die …