Empfehlungen für die fachgerechte Pflege von Feldhecken
Gemäß § 39 Nr. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Hecken sind bandartig angeordnete Sträucher, in die gelegentlich auch Bäume eingestreut sind. Sie stehen meistens an Böschungen innerhalb von …