Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage nach dem Hessischen Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Mit Blick auf die in Kürze beginnenden Osterfeiertage wird auf die aktuelle Rechtslage, in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hingewiesen. An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, …