Heldburg
Stadt Ummerstadt
Veräußerung von Gemeinde-Vermögen nach Thüringer Kommunalordnung - ThürKO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 - § 67 besagt: (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden… (3) Der volle Wert nach Absatz 1 S. 2 kann bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch …