Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen und Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Jährlich finden in unserer Gemeinde viele Veranstaltungen statt, zu denen die gesamte Bevölkerung eingeladen ist, wie z.B. Kirchweihen, Tanz- und Musikabende, Fasching, sonstige Feste, etc.. Hier weisen wir darauf hin, dass derartige Veranstaltungen und Gestattungen bei der Gemeinde Weitramsdorf, bei Frau Leuthäuser, angezeigt werden müssen (Art. 19 Abs. 1 LStVG). Die Veranstaltungsanzeige muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde angezeigt werden, da bei nicht …