Gohrisch
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach den Bestimmungen des § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden bis zum 31. März eines jeden Jahres Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Einziger Zweck dieser Datenübermittlung ist die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften. Die …