Öffentliche Bekanntmachung über das Recht der Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Jede/r Bürger/in hat nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, der Datenübermittlungen der Meldebehörde an: 1. eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BMG, 2. Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und …