Lohra
Friedhöfe der Gemeinde Lohra
Abräumung und Einebnung von Grabstätten auf Antrag Erfahrungsgemäß häufen sich im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres die Wünsche der Nutzungsberechtigten nach einer kurzfristigen Abräumung und Einebnung von Grabstätten. Gem. § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra werden Grabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt. Folgende Gebühren werden für die Einebnung gem. § 11 Buchstabe a) der ab …