Lohra
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) für die Kommunalwahl am 15.03.2026
Aus gegebenem Anlass wird daher darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde berechtigt ist, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten zu erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die …