Bischberg
Bekanntmachung – Genehmigungsfreiheit von Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken
Mit der Zweiten Novellierung der Bayerischen Bauordnung wurde der Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO angepasst. Wichtig: Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien Dachgeschossausbauten Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken – inklusive der Errichtung von Dachgauben – sind unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Dennoch gilt: Der geplante Ausbau muss der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Auch die beabsichtigte Nutzung des neuen Wohnraums ist nochmals zwei Wochen vor …