Bischberg
Gemeindliche Veröffentlichungen
Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende verkehrsrechtliche Anordnung: Bischberg: In folgenden Straßen wird ein absolutes Haltverbot – Zeichen 283 – mit Zusatzzeichen „gültig vom 15.08.2024 – 30.09.2024, 16.00 Uhr bis …