Bischberg
Gemeindliche Veröffentlichungen
Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten 1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, erteilen. Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene …