Widerspruchsrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten
Neustadt
Widerspruchsrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten
Bekanntmachung gemäß, § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) Die Meldebehörde Neustadt in Sachsen darf nach § 50 BMG in besonderen Fällen Auskünfte aus dem Melderegister an bestimmte Stellen erteilen. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Bitte nutzen Sie dazu nachfolgendes Formular:
Bekanntmachung gemäß, § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) Die Meldebehörde Neustadt in Sachsen darf nach § 50 BMG in besonderen Fällen Auskünfte aus dem Melderegister an bestimmte Stellen erteilen. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Bitte nutzen Sie dazu nachfolgendes Formular: