Sandersdorf
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz
Hiermit wird die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Datenübermittlung gemäß der §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) öffentlich bekannt gemacht. Hiernach können Sie den folgenden Datenübermittlungen widersprechen: Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, Daten ihrer Mitglieder sowie deren Familienangehörigen übermitteln (§ 42 BMG). …