Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Buseck
über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Buseck Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I. S. 14), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl., S. 318) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in ihrer Sitzung am 15.09.2022 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich, …