Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen
Die vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) wie z.B. Aufstellen von Baugerüsten, Containern oder Wechselbehältern, die Lagerung von Baustoffen (Sand, Kies, Steine usw.), Aufstellung von Baustellentoiletten, Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten sowie Straßen- bzw. Bürgersteigaufbrüche sind anmelde- und genehmigungspflichtig. Genehmigungsanträge müssen 14 Tage vor Aufstellung oder Baubeginn gestellt …