Durach
Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Rasentrimmern, Vertikutierern usw.
In der 32. BlmSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) ist auch der Betrieb obiger Gartengeräte neu geregelt. Um Beschwerden über Lärmbelästigungen vorzubeugen, möchten wir auf die Vorgaben des § 7 der 32. BImSchV hinweisen. Diese besagt, dass in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr Gartengeräte nicht betrieben werden dürfen. Dieses Betriebsverbot gilt auch für lärmende Geräte und auch dann, …