Schiffweiler
Vorübergehender Gaststättenbetrieb, Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 SGastG
Viele Vereine, Interessengruppen usw. planen in den kommenden Wochen und Monaten wieder Umzüge, Feste und Veranstaltungen durchzuführen. Das Ordnungsamt Schiffweiler weist daher auf die geltenden Regelungen des Saarländischen Gaststättengesetzes hin, die unbedingt zu beachten sind: Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) verabreicht oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht, wenn der …