Verbandsgemeinde
Einladung
zur Wahl des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin der Freiwilligen Feuerwehr Schwabenheim Nach § 19 Abs. 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) findet jede Wahl des Wehrführers / der Wehrführerin und seiner Vertretung in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der der Bürgermeister oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder …