Verbandsgemeinde
Verbot des Entfachens von Feuer in den öffentlichen Park- und Grünanlagen, Grillplätzen sowie im Außenbereich
Allgemeinverfügung I. Es ergeht folgende Anordnung: Auf der Grundlage des § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) wird verboten, in öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Grillplätzen und im Außenbereich Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- und Kohlegrills. Ferner wird auf den genannten …