Abbrennen und Verbrennen von Stoffen
Die geltenden Vorschriften erlauben nur in Ausnahmefällen das Abbrennen und Verbrennen von Materialien. Erlaubt ist das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1 m³. Zu naturbelassenem Holz zählen z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig und Zapfen. Ihnen wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z. B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet. Feuer die der Abfallbeseitigung dienen, sind nicht …