Lahnstein
Bekanntmachung der Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt 2025
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt: Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt vom 14.10.2024 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommunale …