Lauterecken
Ahndungszwang der Ordnungsbehörden bei illegalem Gehwegparken
Die Unzulässigkeit des Parkens auf einem Gehweg folgt aus § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 4 a Straßenverkehrsordnung. Auch das sog. „Überparken" , also das Parken in der Form, dass das Fahrzeug nur zum (geringen) Teil auf dem Gehweg steht, ist rechtswidrig und bußgeldbewährt (55 €; länger als 1 Std. bis 160 €). Auf ausreichend breite Gehwege sind besonders behinderte Menschen angewiesen. Die Rechte von behinderten Menschen, die sich aus der …