Unzulässige Wahlwerbung
In und an den Gebäuden, in denen sich die Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden sind Beeinflussungen der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild, verboten. Zu dem Verbot der Beeinflussung innerhalb des Wahlraumes gehört auch, dass die Mitglieder der Wahlvorstände während Ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinzuweisendes Zeichen (Plaketten, Anstecknadeln etc.) sichtbar tragen dürfen. Dies gilt auch …