Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde “Goldene Aue”
betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen sowie mangelhafter Hausnummerierung. Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 20. Mai 2014 (GVBl. 2014, 182, 183, ber. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100), hat der Verbandsgemeinderat der …