Tribsees
Das Ordnungsamt informiert: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Gemäß § 2 der Pflanzenabfalllandesverordnung - (PflzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001, GS. M-V Gl. Nr. B 2129 - 15 - 2, ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle vom 1. Oktober bis 31. Oktober werktags, während 2 Stunden täglich, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Grundsätzlich sollten pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden. Dies ist möglich durch: Verrotten durch …