Mirow
Amtliche Bekanntmachungen
Die Meldebehörde übermittelt personenbezogene Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige, die nicht Mitglied der Religionsgesellschaft sind, können nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG der Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Ferner können betroffene Bürgerinnen und Bürger gem. § 50 Abs. 5 BMG Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an: …