Bibertal
Hinweise der Gemeinde
Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerpflichtigen, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates bezüglich einer Änderung der Grundsteuerhebesätze und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 …