weimar
1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
In dem Flurbereinigungsverfahren Weimar-B 255, UF 1780, werden die Beteiligten gemäß § 65, in Verbindung mit den §§ 62, 69 - 71 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, für das Teilgebiet 1 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 …