weimar
Auf Anforderung haben wir gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes
den Einwohnerdatenbestand am 03.08.2022 nach - alle mit Hauptwohnung gemeldeten, wahlberechtigten Personen, die am Tag der Wahl mindestens 30 Jahre alt und nicht älter als 55 Jahre sind. Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem …