weimar
Amtliche Bekanntmachung zur Eintragsmöglichkeit von Sperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Sperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren. I. Beantragung von Übermittlungssperren Bei einer Übermittlungssperrekann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der …